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Rechtsberatung Minderbemittelter

1. Durch den Anwaltsverein

Der Anwaltsverein im Schwarzwald-Baar-Kreis eV erteilt Beratungen an minderbemittelte Bürger alle zwei Monate, freitags von 11-13 Uhr. Die für das Jahr 2025 festgelegten Termine sind aus dieser Liste ersichtlich.

Die Beratung wird im Hauptgebäude des Amtsgerichts, Niedere Str. 94, 78050 Villingen-Schwenningen, Zi. 116, 1. OG (zwischen Saal 1 und der Glastür) jeweils von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr durchgeführt. Die Vereinbarung eines Termins ist zwar nicht grundsätzlich erforderlich, kann aber unter Umständen recht nützlich sein. Bei telefonischer Anfrage bietet sich überdies an, das betroffene Rechtsgebiet abzuklären, um sicherzustellen, dass nicht unter Umständen absolute Spezialkenntnisse für seltene Fachbereiche erforderlich sind.

Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass diese Form der Beratung wie auch die sonst erteilte Beratungshilfe nur für Bürger ist, die sich eigentlich einen Anwalt nicht leisten können. Die Berechtigung ist daher, sofern möglich, durch Vorlage von Gehaltsmitteilungen, Renten- oder ALG-/ALH-Bescheiden etc. glaubhaft zu machen.

2. Durch einen Anwalt nach Wahl aufgrund eines Beratungshilfescheins

Für Angelegenheiten, in denen ein gerichtliches Verfahren bereits anhängig ist, kann keine Beratungshilfe mehr gewährt werden; hier steht nur noch die Prozess-/Verfahrenskostenhilfe zur Verfügung, die nur auf Antrag, bei Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie bei bestehender Erfolgsaussicht vom jeweiligen Gericht bewilligt wird. Hier besteht Formularzwang, bitte informieren Sie sich bei dem jeweiligen Gericht.

Für außergerichtliche Rechtsverfolgung kann in der Regel Beratungshilfe gewährt werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen beim Rechtssuchenden vorliegen.

Über die Gewährung von Beratungshilfe entscheidet auf Antrag der Rechtspfleger beim Amtsgericht (am Wohnsitz des Antragstellers), sofern die Angelegenheit dort nicht sogleich abschließend erledigt werden kann. Der Rechtssuchende kann sodann mit einem Berechtigungsschein einen Rechtsanwalt seiner Wahl zur Beratung oder Vertretung aufsuchen oder eine bereits getroffene Wahl nachträglich bestätigen lassen. Der Rechtssuchende schuldet dem tätig gewordenen Rechtsanwalt eine Gebühr von 10,- EUR (diese kann erlassen werden); die restlichen Kosten übernimmt die Staatskasse.

In Strafsachen ist nur eine Beratung, keine Vertretung möglich.

Ein Antrag mit Ausfüllhinweisen und Angaben zu den Voraussetzungen steht Ihnen hier zur Verfügung. Diese Formulare erhalten Sie auch beim Amtsgericht.


 

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