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Rechtsberatung Minderbemittelter
1. Durch den Anwaltsverein
Der Anwaltsverein im Schwarzwald-Baar-Kreis eV erteilt Beratungen an minderbemittelte Bürger grundsätzlich an jedem ersten Samstag im Monat. Derzeit sind folgende Termine festgelegt: Liste Rechtsberatung für minderbemittelte Bürger
Die Beratung wird im Büro der jeweiligen Kanzlei von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr durchgeführt. Die Vereinbarung eines Termins ist zwar nicht grundsätzlich erforderlich, kann aber unter Umständen recht nützlich sein. Bei telefonischer Anfrage bietet sich überdies an, das betroffene Rechtsgebiet abzuklären, um sicherzustellen, dass nicht unter Umständen absolute Spezialkenntnisse für seltene Fachbereiche erforderlich sind.
Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass diese Form der Beratung wie auch die sonst erteilte Beratungshilfe nur für Bürger ist, die sich eigentlich einen Anwalt nicht leisten können. Die Berechtigung ist daher, sofern möglich, durch Vorlage von Gehaltsmitteilungen, Renten- oder ALG-/ALH-Bescheiden etc. glaubhaft zu machen.
2. Durch einen Anwalt nach Wahl aufgrund eines Beratungshilfescheins
Für Angelegenheiten, in denen ein gerichtliches Verfahren bereits anhängig ist, kann Beratungshilfe nicht mehr gewährt
werden. Hier steht nur noch die Prozesskostenhilfe zur Verfügung, diese wird auf Antrag vom jeweiligen Gericht bewilligt. Hier besteht
in der Regel Formularzwang, bitte informieren Sie sich bei dem jeweiligen Gericht.
Für außergerichtliche Rechtsverfolgung kann in der Regel Beratungshilfe gewährt werden, wenn die persönlichen
Voraussetzungen beim Rechtssuchenden vorliegen.
Über die Gewährung von Beratungshilfe entscheidet auf Antrag der Rechtspfleger beim Amtsgericht (am Wohnsitz des Antragstellers),
sofern die Angelegenheit dort nicht sogleich abschließend erledigt werden kann. Der Rechtssuchende kann sodann mit einem
Berechtigungsschein einen Rechtsanwalt seiner Wahl zur Beratung oder Vertretung aufsuchen oder eine bereits getroffene Wahl
nachträglich bestätigen lassen. Der Rechtssuchende schuldet dem tätig gewordenen Rechtsanwalt eine Gebühr von 10,- EUR
(diese kann erlassen werden); die restlichen Kosten übernimmt die Staatskasse.
In Strafsachen ist nur eine Beratung, keine Vertretung möglich.
Ein Antrag mit Ausfüllhinweisen und Angaben zu den Voraussetzungen (entsprechend den amtlichen Formulare HKR 28 und HKR 29) steht Ihnen hier zur Verfügung (vier Seiten). Diese Formulare erhalten Sie auch beim Amtsgericht.
Für Angelegenheiten, in denen ein gerichtliches Verfahren bereits anhängig ist, kann Beratungshilfe nicht mehr gewährt werden. Hier steht nur noch die Prozesskostenhilfe zur Verfügung, diese wird auf Antrag vom jeweiligen Gericht bewilligt. Hier besteht in der Regel Formularzwang, bitte informieren Sie sich bei dem jeweiligen Gericht.