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Opferschutz
Für Opfer von Straftaten gibt es ein Merkblatt mit weiteren Informationen. Dieses ist auch in vielen anderen Sprachen vorhanden.
Sind Sie Opfer einer schweren Straftat geworden?
Opfer schwerer Straftaten (insbesondere von Sexualdelikten) können sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen und genießen dann besondere Verfahrensrechte; zudem kann das Gericht in bestimmten Fällen einen Rechtsanwalt als Beistand bestellen oder für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts jedenfalls Prozesskostenhilfe bewilligen (§ 395 StPO). Auch Hinterbliebene von Opfern schwerer Straftaten haben entsprechende Befugnisse.
Oft werden Opfer schwerer Straftaten bereits im Ermittlungsverfahren richterlich vernommen und die Vernehmung in Ton und Bild aufgezeichnet. In diesen Fällen kann eine Vernehmung vor Gericht häufig unterbleiben, weil stattdessen die Videovernehmung im Gerichtssaal vorgeführt werden darf (§ 255a StPO). Nur unter hohen Voraussetzungen ist dann noch eine ergänzende – und damit erneute – Vernehmung vor Gericht zulässig.
Vermögensrechtliche Ansprüche aus Straftaten (insbesondere Schmerzensgeldansprüche) können unter bestimmten Voraussetzungen bereits im Strafverfahren geltend gemacht werden, sog. Adhäsionsverfahren. Auf Antrag und bei Vorliegen der Voraussetzungen kann hierfür Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
Sind Sie Opfer einer Sexualstraftat geworden?
Wir wissen, dass es für Zeugen schwerer Straftaten oftmals eine große Belastung darstellt, in einem Gerichtssaal vor fremden Personen – regelmäßig auch dem Täter – Angaben machen zu müssen. Abgesehen davon, dass Sie sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen und durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen dürfen (siehe oben), besteht unter hohen Voraussetzungen die Möglichkeit, den Täter während Ihrer Vernehmung von der Hauptverhandlung auszuschließen oder Ihnen unter hohen Voraussetzungen zu ermöglichen, Ihre Aussage von einem anderen Ort aus machen zu dürfen, von wo sie dann in den Gerichtssaal per Video übertragen wird. Auch kann während Ihrer Zeugenaussage bei der Schilderung intimer Details das Publikum (die Öffentlichkeit) ausgeschlossen werden. Darüber entscheidet das Gericht in der Verhandlung. Lassen Sie sich hierzu ggf. von einem Rechtsanwalt beraten.
Unabhängig davon sind wir bei Gericht stets bemüht, Ihnen die Aussage so einfach wie möglich zu machen. So besteht z.B. die Möglichkeit, sich die Örtlichkeiten (Gerichtssaal, Flur, Zeugenwartezimmer) noch vor der Vernehmung in der Gerichtsverhandlung in Ruhe anschauen zu können, um sich mit der Vernehmungssituation bereits etwas vertrauter zu machen und die verständliche Angst vor der Vernehmung in der Gerichtsverhandlung abzumildern; gern dürfen Sie eine Begleitung Ihrer Wahl hierzu mitbringen. Auch kann dafür Sorge getragen werden, dass Sie bei der Gerichtsverhandlung im Flur keinesfalls auf den Täter treffen müssen. Melden Sie sich hierzu am besten per E-Mail bei Gericht und schildern Ihre Situation, dann wird sich jemand bei Ihnen melden.
Kinder und Jugendliche als Zeugen vor Gericht
Minderjährige genießen als Zeugen vor Gericht besonderen Schutz. Sollte Ihr Kind als Zeuge vor Gericht aussagen müssen, dürfen Sie Ihr Kind erforderlichenfalls selbst oder von einer Vertrauensperson begleiten lassen. Für die dadurch entstehenden Kosten (insbesondere Fahrtkosten oder Verdienstausfall) stehen Ihnen dann nach den gesetzlichen Vorschriften Erstattungsansprüche zu.
