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Bereitschaftsdienst
Beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen ist ein Bereitschaftsdienst an dienstfreien Tagen und in der sonstigen dienstfreien Zeit zur
Erledigung unaufschiebbarer Dienstgeschäfte für die Bezirke der Amtsgerichte Villingen-Schwenningen und Donaueschingen wie folgt
eingerichtet:
- Der richterliche Eildienst ist grundsätzlich als Rufbereitschaft eingerichtet.
- Der/die diensthabende Bereitschaftsrichter/in ist für ausgewählte Einrichtungen und Behörden (Staatsanwaltschaft,
Polizei, psych. Einrichtungen, usw.) stets direkt über Bereitschaftsnummern auf dem Mobiltelefon zu erreichen; alle sonstigen Stellen
können sich über die Justizvollzugsanstalt melden (s.u.).
- Der/die Bereitschaftsrichter/in erkundigt sich an Wochenenden und dienstfreien Tagen zwischen 8.00 und 10.00 Uhr bei der
Justizvollzugsanstalt Villingen-Schwenningen, ob eine Haftsache oder sonstige aktuelle Fälle anliegen.
- Auch in der übrigen Zeit können Eilanträge über die Justizvollzugsanstalt
Villingen-Schwenningen unter angebracht werden. Die Justizvollzugsanstalt unterrichtet den/die diensthabende/n Bereitschaftsrichter/in
unverzüglich von einem Eilantrag, nachdem dort die dazu erforderlichen Daten erfasst worden
sind.
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Im Hinblick auf die zum 01.01.2022 in Kraft tretende Verpflichtung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Behörden und gleichgestellte Institutionen zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) ergeben sich Besonderheiten auch für den Bereitschaftsdienst.
Selbstverständlich werden alle Eingänge im elektronischen Rechtsverkehr bei Gericht zur Kenntnis genommen und bearbeitet. Es ist jedoch im Rahmen einer Rufbereitschaft nicht vorgesehen und technisch auch nicht möglich, sicherzustellen, dass ein über den elektronischen Rechtsverkehr eingereichtes Dokument den oder die zuständige/n Bereitschaftsrichter/in stets sofort erreicht.
Um auch im Bereitschaftsdienst eine schnellstmögliche Bearbeitung eines Antrages zu gewährleisten, sollten Sie zunächst Ihren Antrag in Ihrem ERV-bzw. E-Akten-Programm als „Eilt“ kennzeichnen und auf die Verwendung der detaillierteren Auswahlmöglichkeiten, die dort gegebenenfalls zur Verfügung stehen, verzichten.
Darüber hinaus empfiehlt es sich zur Gewährleistung einer schnellstmöglichen Bearbeitung, ein über den elektronischen Rechtsverkehr einzureichendes Dokument auf der oben genannten Rufnummer ( ) zusätzlich telefonisch anzukündigen bzw. die bereits erfolgte Übermittlung dorthin mitzuteilen.
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Soweit Polizei sowie sonstige Behörden oder gleichgestellte Institutionen Kenntnis von den Bereitschaftsnummern haben, kann auch weiterhin direkt mit dem/der Bereitschaftsrichter/in Kontakt aufgenommen und die Einzelheiten telefonisch abgestimmt werden.
Im Übrigen dürfen die Bereitschaftsnummern nicht bekannt- oder weitergegeben werden.