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Grundbucheinsicht und Grundbuchausdrucke


Einsicht in das Grundbuch kann nur demjenigen gewährt werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO). Entsprechendes gilt für die Erteilung von Grundbuchausdrucken. Eigentümer oder andere (dinglich) Berechtigte eines eingetragenen Rechts sind stets einsichtsberechtigt. Alle anderen Personen haben ihr berechtigtes Interesse darzulegen, z.B. als Gläubiger des Grundstückseigentümers durch Vorlage eines Vollstreckungstitels oder als Kaufinteressent durch Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers.

Die Einsicht ist gebührenfrei. Diese kann direkt beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen erfolgen. Vereinbaren Sie hierzu einen Termin und bringen Sie zu diesem Ihren Personalausweis mit; ohne eine vorherige Terminsabsprache ist eine Einsichtnahme beim Grundbuchamt aus organisatorischen Gründen nicht möglich! Sofern Sie nicht selbst (Mit-)Eigentümer des betreffenden Grundstücks sind, bringen Sie zum Termin bitte die entsprechenden Nachweise für die Darlegung Ihres berechtigten Interesses (§ 12 GBO) mit, aus denen das Grundbuchamt die Überzeugung von der Berechtigung des verfolgten Interesses gewinnen kann. Bei Bedenken an der Berechtigung muss das Grundbuchamt zum Schutz der Berechtigten ggf. den vollen (urkundlichen) Nachweis für die Berechtigung verlangen, bevor eine Einsichtnahme erfolgen kann.

Einen Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks können Sie postalisch (Carlo-Schmid-Straße 7/9, 78050 Villingen-Schwenningen) oder per Telefax (+49800 / 66449281121) schriftlich (hier finden Sie ein entsprechendes Formular, beachten Sie auch die Ausfüllhinweise) stellen.

Für die Erteilung eines Grundbuchausdrucks fallen stets Gebühren an:
- 10,00 Euro bei einem unbeglaubigten Grundbuchausdruck (KV 17000 GNotKG)
- 20,00 Euro bei einem beglaubigten Grundbuchausdruck (KV 17001 GNotKG)

Der Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks kann auch über das Online-Kontaktformular gestellt werden:

Formular für die Antragstellung natürlicher Personen

Formular für die Antragstellung juristischer Personen und Personengesellschaften

Bitte stellen Sie jeweils stets nur einen Antrag, weil bei gleichzeitiger Beantragung auf mehreren der genannten Wege auch die o.g. Gebühren mehrfach anfallen. Die Übersendung des beantragten Grundbuchausdrucks an Sie erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Regel per Post. Soweit Sie lediglich auf der Grundlage einer Vollmacht einer/s Berechtigten handeln, müssen Sie jedoch aus Rechtsgründen die Vollmachtsurkunde im Original oder in beglaubigter Kopie beim Grundbuchamt einreichen (§ 11 FamFG).

Bei Antragstellung über ein Grundbuchamt werden die anfallenden Gebühren ausschließlich über eine Rechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg eingezogen. Bitte reichen Sie daher beim Grundbuchamt kein Bargeld und keine Schecks ein.

Am einfachsten sind die Einsichtnahme in das Grundbuch und die Beantragung von Grundbuchausdrucken unter den o.g. rechtlichen Voraussetzungen bei einer der über 840 kommunalen Grundbucheinsichtsstellen möglich. Die für Sie nächstgelegene Einsichtsstelle finden Sie über die hier abrufbare Liste. Alternativ können Sie sich auch direkt bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung erkundigen, ob dort eine kommunale Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist.

Bitte beachten Sie:
Die Grundbuchdatenzentrale Baden-Württemberg (www.grundbuch-bw.de) ist weder für die Gewährung der Einsicht in das Grundbuch noch für die Erteilung von Grundbuchausdrucken zuständig.

ACHTUNG: Wir weisen darauf hin, dass im Internet Dienstleistungen privater Unternehmen für die Einholung von Grundbuchausdrucken angeboten werden. Durch die Beauftragung dieser Dienstleister entfällt für Sie lediglich die Antragstellung beim Grundbuchamt. Mit der Beauftragung können nicht unerhebliche Zusatzkosten verbunden sein.

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