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Amtsgericht Villingen-Schwenningen

- Grundbuchamt -



Telefonzentrale:

07721 / 6811 - 0  


Telefax:

+49800 / 66449281121

 E-Mail Poststelle:

 

poststelle@gbavillingen-schwenningen.justiz.bwl.de


Bis zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs auch für Privatpersonen ist die Einreichung von rechtserheblichen Anträgen oder Anfragen per Email nur für Notare möglich. Dennoch erfolgte Eingaben müssen ggf. unbeachtet bleiben, ohne dass darauf noch einmal explizit hingewiesen werden kann.

Auch andere Formen des elektronischen Rechtsverkehrs (z.B. beA, besonderes elektronisches Anwaltspostfach) können zur wirksamen Einreichung in der Form des § 29 GBO nicht verwendet werden.


Anschrift:


Carlo-Schmid-Straße 7/9

78050 Villingen-Schwenningen

 


 Sprechzeiten:


Montag bis Freitag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstags 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr

 

Die Telefonzentrale ist während dieses Zeitraums mit zwei Mitarbeiter(inne)n besetzt. Ggf. kann es zur Aktivierung der Bandansage oder auch zur Übermittlung eines Freizeichens kommen, sollten zu viele Anrufe gleichzeitig eingehen. Versuchen Sie es in diesem Fall später noch einmal.


 
  

Leitung:

Herr Kientz

Stellvertreterin(nen):

Frau Rothengaß, Frau Weis

Ergänzende Informationen zur Anfahrt, insbesondere eine Anfahrtsskizze, finden Sie unter Wegweiser/Gebäude.


Dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen wurden im Zeitraum 02.07.2012 bis 27.11.2017 nach einem Eingliederungsplan sukzessive die Führung der Grundbücher der Bezirke der Amtsgerichte Donaueschingen, Konstanz, Radolfzell, Singen, Stockach, Überlingen, Villingen-Schwenningen, Bad Säckingen, St. Blasien, Schönau, Schopfheim und Waldshut-Tiengen übertragen. Dieser Eingliederungsprozess ist nunmehr abgeschlossen. Über den rund 498.000 Grundbücher erfassenden Zuständigkeitsbereich können Sie sich unter der Rubrik Zuständigkeit informieren. 


Um weiterhin eine effiziente und zügige Bearbeitung der Vielzahl eingehender Anträge zu gewährleisten, kann auf Sachstandsanfragen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen geantwortet werden. Insbesondere führen diese im Interesse einer Gleichbehandlung aller Antragsteller nicht zu einer bevorzugten Bearbeitung. Hierfür wird um Verständnis gebeten.


Grundbucheinsicht und Grundbuchausdrucke

Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

 Download  Merkblatt GBA Kreditinstitute

 Download  Grundbuchdatenzentrale

 



Formulare


Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs nach Erbfall



Hinweis zu Grundbuchverfahren im Zusammenhang mit Erbfällen

In Grundbuchsachen kann der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist (keine handschriftlichen Verfügungen von Todes wegen) und ergibt sich die Erbfolge zweifelsfrei aus der Verfügung von Todes wegen, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung in beglaubigter Abschrift (einfache Kopie ist nicht ausreichend) vorgelegt werden. Wird die Erbfolge durch diese Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen, so kann dennoch die Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses erforderlich sein. Es wird auf § 35 Abs. 1 GBO verwiesen. Die Einreichung eines Erbscheins hat immer in Ausfertigung oder Urschrift zu erfolgen. Eine beglaubigte Abschrift oder eine einfache Kopie des Erbscheins ist wegen der erforderlichen Fortbestandsprüfung nicht ausreichend. Nur die Ausfertigung vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr (§ 47 BeurkG). 



Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs wegen Namensänderung









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