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Amtsgericht Villingen-Schwenningen
- Grundbuchamt -
Telefonzentrale: |
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Telefax: |
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E-Mail Poststelle: |
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Anschrift: |
78050 Villingen-Schwenningen
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Sprechzeiten: |
Donnerstags 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
Die Telefonzentrale ist während dieses Zeitraums mit zwei Mitarbeiter(inne)n besetzt. Ggf. kann es zur Aktivierung der Bandansage oder auch zur Übermittlung eines Freizeichens kommen, sollten zu viele Anrufe gleichzeitig eingehen. Versuchen Sie es in diesem Fall später noch einmal.
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Leitung: |
Herr Kientz |
Stellvertreterin(nen): |
Frau Rothengaß, Frau Weis |
Ergänzende Informationen zur Anfahrt, insbesondere eine Anfahrtsskizze, finden Sie
unter Wegweiser/Gebäude.
Dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen wurden im Zeitraum 02.07.2012 bis 27.11.2017 nach einem Eingliederungsplan sukzessive die
Führung der Grundbücher der Bezirke der Amtsgerichte Donaueschingen, Konstanz, Radolfzell, Singen, Stockach, Überlingen,
Villingen-Schwenningen, Bad Säckingen, St. Blasien, Schönau, Schopfheim und Waldshut-Tiengen übertragen. Dieser
Eingliederungsprozess ist nunmehr abgeschlossen. Über den rund 498.000 Grundbücher
erfassenden Zuständigkeitsbereich können Sie sich unter der Rubrik Zuständigkeit
informieren.
Um weiterhin eine effiziente und zügige Bearbeitung der Vielzahl eingehender Anträge zu gewährleisten, kann
auf Sachstandsanfragen nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen geantwortet werden. Insbesondere führen diese im Interesse einer Gleichbehandlung aller Antragsteller
nicht zu einer bevorzugten Bearbeitung. Hierfür wird um Verständnis gebeten.
Grundbucheinsicht und Grundbuchausdrucke
Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
Formulare
Antrag
auf Berichtigung des Grundbuchs nach Erbfall
Hinweis zu Grundbuchverfahren im Zusammenhang mit Erbfällen
In Grundbuchsachen kann der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist (keine handschriftlichen Verfügungen von Todes wegen) und ergibt sich die Erbfolge zweifelsfrei aus der Verfügung von Todes wegen, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung in beglaubigter Abschrift (einfache Kopie ist nicht ausreichend) vorgelegt werden. Wird die Erbfolge durch diese Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen, so kann dennoch die Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses erforderlich sein. Es wird auf § 35 Abs. 1 GBO verwiesen. Die Einreichung eines Erbscheins hat immer in Ausfertigung oder Urschrift zu erfolgen. Eine beglaubigte Abschrift oder eine einfache Kopie des Erbscheins ist wegen der erforderlichen Fortbestandsprüfung nicht ausreichend. Nur die Ausfertigung vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr (§ 47 BeurkG).
Antrag
auf Berichtigung des Grundbuchs wegen Namensänderung